Seit Anfang des Jahres gelten strengere Regeln für den Kulturgütertransfer, die den Kunstbetrieb vor grosse Herausforderungen stellen – Kunstrechtsexperte Peter Mosimann ordnet die Neuerungen ein.
Der Kunsthandel, Händlerinnen und Händler, Auktionshäuser, Galerien und Museen wurden Anfang des Jahres überrascht: Das Bundesamt für Kultur (BAK) hat die Bestimmungen der Kulturgütertransferverordnung (KGTV) revidiert – ohne Akteure des Kunstbetriebs im Vorfeld zur Vernehmlassung einzuladen.
Der internationale Kunstrechtsexperte Peter Mosimann macht im Gespräch mit tachles darauf aufmerksam, dass laut Vernehmlassungsgesetz eine Vernehmlassung hätte erfolgen müssen. Er sagt: «Man wollte ganz offensichtlich keine Gegenmeinung hören. Im Ergebnis wird der Kunstbetrieb vor vollendete Tatsachen gestellt.» Das BAK sieht das anders: «Die Revision des KGTV erfolgte durch den Bundesrat im Rahmen eines ordentlichen Verordnungsgebungsprozesses. Hierzu ist in der Regel keine Vernehmlassung vorgesehen», sagt Daniel Menna, stv. Leiter Stabsstelle Kommunikation beim Eidgenössischen Departement des Innern. Nach 20 Jahren Vollzugspraxis habe sich beim KGTV verschiedentlich Revisionsbedarf gezeigt. «Mit der erfolgten Revision wurden Regelungslücken in Bezug auf den Umgang mit eingezogenen Kulturgütern geschlossen und in verschiedenen Bereichen Anpassungen und Präzisierungen vorgenommen, mit dem Ziel, den Vollzug des Gesetzes zu optimieren», sagt Menna.
Erheblicher Mehraufwand
Im Zentrum der Neuerungen stehen verschärfte Dokumentations- und Sorgfaltspflichten, die eigentlich im Kulturgütertransfergesetz geregelt sein müssten. Sie greifen in die Vertragsfreiheit ein, so bei der Pflicht zur Offenlegung der Eigentümerschaft eines Kunstwerkes. Künftig müssen beim internationalen Transfer von Kulturgütern detailliertere Angaben zur Herkunft, zur Eigentumskette sowie zur rechtmässigen Ein- und Ausfuhr aus dem Ursprungsstaat vorliegen. Die Dokumentation ist systematischer zu führen und über längere Zeit aufzubewahren.
Die Revision der KGTV würde den Kunstbetrieb vor «grosse Herausforderungen» stellen, sagt Mosimann gegenüber tachles, was besonders Galerien teuer zu stehen kommen könnte. Er geht davon aus, dass sich nun nachträglich Widerstand regen wird, und verweist auf einige Punkte, die ihm fragwürdig erscheinen. So auch der neue Artikel 18a. Denn von nun an muss die Kundschaft in schriftlicher Form über bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen der jeweiligen Vertragsstaaten unterrichtet werden. Die Kenntnisnahme muss quittiert werden. Diese Aufgabe sei sehr «anspruchsvoll», sagt Mosimann, und ohne Rechtsbeistand kaum möglich. «Wenn eine Galerie ein Kultur- oder Kunstwerk in die EU einführt, ist sie mit Dutzenden von Bestimmungen über die Einfuhr konfrontiert.» Die Galerien in der Schweiz seien daher künftig gezwungen, einen Anwalt beizuziehen. «Das ist überzogen und teuer», so Mosimann. Am Beispiel Deutschland sind die Bestimmungen der EU-Verordnung 2019/880, des Kulturgutschutzgesetzes Deutschlands und der Vollzugsordnung in den einzelnen deutschen Ländern zu beachten. Hinsichtlich der Einfuhr hat der Kunsthandel die Kunden ebenso über die Einfuhrbestimmungen zu informieren. Beispielsweise bei der Einfuhr eines Saiteninstruments ist über eine Richtlinie des Zolls von über 69 Seiten zu informieren, was eine Beratung eines spezialisierten Anwalts notwendig macht.
Verbesserte Kontrollmöglichkeiten
Ein weiteres Beispiel für eine fragwürdige Neuerung sei die «Erklärung über die Verfügungsberechtigung». Denn von nun an müssen der Verkäufer oder die Verkäuferin und gegebenenfalls die einliefernde Person eines Kulturguts eine Erklärung unterzeichnen, aus welcher unter anderem deren Eigentümer hervorgeht. Mosimann betont, dass Eigentümer bisher zum Beispiel bei Auktionen vertraulich behandelt wurden und im Katalog als «Sammler Schweiz» aufgeführt werden konnten. «Damit wird im Widerspruch zur Vertragsfreiheit verunmöglicht, dass der Vertreter (z. B. eine Galerie) in eigenem Namen auftritt, jedoch auf Rechnung des vertretenen Kunden. Wenn schon hätte die Offenlegung des Eigentümers nicht in einer Verordnung, sondern in einem Gesetz erlassen werden müssen», so der Kunstrechtsexperte.
Auch im Zollbereich bringt die Revision Änderungen. Die Zollanmeldungen werden präzisiert, um Kulturgüter bei Import, Export oder Transit besser identifizieren zu können. Die Behörden erhalten dadurch verbesserte Kontrollmöglichkeiten – offenbar mit dem Ziel, illegalen Handel wirksamer zu bekämpfen. Neu sind neben den bestehenden Informationen auch die Angaben zur «Datierung des Kulturgutes» sowie die «Masse» erforderlich. «Es ist fraglich, weshalb diese Angaben und dieser zusätzliche administrative Aufwand notwendig ist», so Mosimann.
Menna sagt hier auf Nachfrage, die Praxis der letzten Jahre habe gezeigt, dass die für die Beurteilung der Kulturgüter am Zoll notwendigen Angaben zum Teil zu ungenau erfolgten. So habe es Bezeichnungen wie «Alte Sammlung», «Diverse Objekte» oder «Geschirr» anstatt «Sammlung antiker griechischer Amphoren» gegeben. Eine klare Identifizierung der Objekte sei so nicht möglich. Daher sei die Liste der Angaben, die für die präzisere Anmeldung von Kulturgütern erforderlich sind, mit der KGTV-Revision ergänzt worden. «Durch die bessere Datenqualität der Zollanmeldung können der Vollzug des Gesetzes und eine risikobasierte Kontrolle der Einfuhren/Ausfuhren optimiert werden.»
Überforderung in der Praxis
Die Anpassungen sind zahlreich und die neuen Anforderungen teils kaum zu erfüllen. Ein weiteres Beispiel ist Artikel 7 der Verordnung, in dem es um die Immunität von Kulturgütern geht, wenn sie vom Ausland in die Schweiz ausgeliehen werden oder umgekehrt. Seit Jahresbeginn wird verlangt, dass der «möglichst genaue Ursprung des Kulturguts» angegeben werden muss. «Das ist in vielen Fällen unmöglich, weil diese schlicht nicht bekannt sind», so Mosimann.
Eine weitere Neuerung, die Fragen aufwirft, wurde im Bereich der Rückgabegarantie vorgenommen. Es heisst: «Die Gültigkeit einer rechtskräftigen Rückgabegarantie kann im Falle einer Ausstellungsverlängerung auf schriftliches Gesuch hin einmalig um maximal vier Monate verlängert werden, sofern die Ausstellungsdauer unterbruchsfrei verlängert wird.» Es ist nicht einzusehen, weshalb Rückgabegarantien nicht mehrfach verlängert werden können.
Diese genannten Punkte sind nur einige von zahlreichen Beispielen, die die Händlerinnen und Händler, Auktionshäuser und Galerien künftig fordern werden. Laut Menna diene die Anpassung des KGTV aber dem Schutz der Händler, da sie ansonsten Gefahr laufen könnten, Objekte von Einlieferern abzukaufen, bei welchen etwa der Eigentümer problematisch ist und man keine Kenntnis über den eigentlichen Eigentümer erhalte. «Sie stellt aber auch den Nachweis dar, dass die Herkunft des Kulturgutes überprüft worden ist», sagt er. Die Information zum Voreigentümer komme schliesslich auch den Kunden und Kundinnen zugute, die das Kulturgut in der Folge erwerben.
In der Praxis wird sich zeigen, wie der Kunsthandel auf den grösseren administrativen Aufwand und die zusätzlichen Kosten reagieren wird.