Bern 17. Apr 2026

Unter Verschluss bis 2071

Josef Mengele (Mitte) im Jahr 1944 im Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz, gemeinsam mit Lagerkommandant Richard Baer (l.) und dessen Vorgänger Rudolf Höss, alle in SS-Uniform.

Akten zum Nazi-Kriegsverbrecher Josef Mengele liegen bis 2071 unter Verschluss im Bundesarchiv – nun setzt sich der Historiker Gerard Wettstein dagegen zur Wehr.

Vor einigen Wochen hat der Historiker Gerard Wettstein eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des Bundesarchivs eingereicht, den Zugriff auf Akten, die den Aufenthalt des Nazi-Massenverbrechers Josef Mengele in der Schweiz betreffen, mit einer Schutzfrist bis zum Jahr 2071 zu sperren.

Mengele in der Schweiz
Nach dem Zweiten Weltkrieg war Mengele auf der Flucht. Zunächst blieb er in Deutschland, floh jedoch 1949 – wie viele andere Nazis – nach Argentinien. In Argentinien verbrachte er fast ein Jahrzehnt, bis er angesichts der Entführung Adolf Eichmanns durch den israelischen Mossad in Schrecken versetzt wurde und sich 1959 entschloss, nach Paraguay und dann nach Brasilien zu fliehen. Dort ertrank er 1979, ohne jemals für seine Taten zur Rechenschaft gezogen worden zu sein.

Während Mengeles Lebenszentrum in der Nachkriegszeit überwiegend in Südamerika war, gelang es ihm, auch Europa zu besuchen, und zwar die Schweiz. Belegt ist ein Aufenthalt Mengels im Jahre 1956 in der Schweiz, während dessen er die Winterferien in Engelberg genoss. Zu diesem Zeitpunkt lag allerdings noch kein internationaler Haftbefehl gegen ihn vor, weshalb sich Mengele nicht einmal verstecken musste. 1959 veränderte sich die Lage mit dem Erlass des internationalen Haftbefehls drastisch. Die Schweiz war seitdem verpflichtet, Mengele zu verhaften und den deutschen Behörden auszuliefern. Trotz des Haftbefehls gab es Gerüchte über die Präsenz Mengeles in der Schweiz. «Laut Gerüchten ist Mengele 1961 nach Europa beziehungsweise in die Schweiz eingereist. Wenn das tatsächlich so war, heisst das, dass der international gesuchte Mengele einfach nach Zürich fliegen konnte, ohne verhaftet zu werden», erklärt Gerard Wettstein.

Schutzfrist von 80 Jahren
Wie kommt man zu einer Schutzfrist bis 2071? Die Dauer von Schutzfristen für Archivgüter ist im Bundesarchivgesetz geregelt. In der Regel gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren. Enthalten Akten besonders schützenswerte Personendaten, so gilt eine Schutzfrist von 50 Jahren. Diese endet allerdings nach dem Tod der betroffenen Person. Das Gesetz sieht jedoch neben diesen Fristen durch eine Generalklausel auch die Möglichkeit vor, Archivgüter noch länger unter Verschluss zu halten. Besteht nämlich im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle, also im Fall Mengeles der Nachrichtendienst des Bundes (NDB), eine Einsichtnahme auch nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen. Diesen Rechtsweg nahm das Bundesarchiv auf Weisung des NDB. Gemäss dem Bundesarchivgesetz beginnt die Schutzfrist ab dem Datum des jüngsten Dokuments des Dossiers. Da im Fall Mengele einige Akten auf das Jahr 1991 zurückzuführen sind, wird die Frist erst ab dann berechnet. So kommt man zu einer Schutzfrist von 80 Jahren, die erst 2071 endet. «Die Mengele-Akten wurden 1991 zum letzten Mal mutiert. Eine Bundesangestellte hat dann etwas hineingetan. Jedes Mal, wenn eine Akte bearbeitet ist, beginnt die Schutzfrist neu zu laufen. Das ist absurd», sagt Wettstein dazu.

Auf Anfrage von tachles hat der Kommunikationsbeauftragte des Bundesarchivs, Andreas Heller, darauf hingewiesen, dass im Fall Mengele die Schutzfrist nicht vom Bundesarchiv festgelegt wurde, sondern vom NDB. «Die Möglichkeit zur Verlängerung der Schutzfrist sieht das Bundesarchivgesetz vor. Die Dauer der Schutzfrist ist dann von der abliefernden Stelle, in diesem Fall der NDB, zu bestimmen. Ich weiss nicht, worauf sich der Entscheid des NDB stützt oder ob der NDB diesen überhaupt detailliert begründen muss.»

Wessen Interessen überwiegen?
Nun zieht Wettstein vor Gericht. Laut ihm sei die in der Bundesverfassung verankerte Wissenschaftsfreiheit durch die lange Dauer der Schutzfrist unverhältnismässig eingeschränkt. Das Gebot der Verhältnismässigkeit mit Hinblick auf staatliches Handeln setzt unter anderem die Erforderlichkeit der Massnahme voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn es auch mildere Massnahmen gibt, die das Regelungsziel erreichen können. «Tatsächlich würde die Gewährung der Einsicht in geschwärzte Unterlagen ein milderes Mittel darstellen als eine vollständige Ablehnung des Einsichtsgesuches. Allerdings kann gemäss Praxis des Bundesgerichts auch eine solche teilweise Einsicht abgelehnt werden, wenn die Schwärzungen einen sehr grossen Teil der Akten betreffen würden und damit die Gefahr besteht, dass durch Einsichtnahme in die überwiegend geschwärzten Akten einzelne Dokumente aus dem Zusammenhang gerissen und damit Zusammenhänge und Informationen verfälscht dargestellt würden», erklärt Phil Baumann, Professor für Verwaltungsrecht an der Universität Basel.

Die Behörde musste zudem beweisen, dass im Einzelfall das öffentliche Interesse das private Interesse überwiegt. Im konkreten Fall stellt sich zudem insbesondere die Frage, ob durch die Schwärzung der entsprechenden Stellen öffentliche Interessen ebenfalls geschützt werden können. Seitens des Staates kommen dabei etwa der Persönlichkeitsschutz der Nachkommen von Mengele sowie Sicherheitsinteressen im Zusammenhang mit den Beziehungen des NDB zu ausländischen Sicherheitsorganisationen in Betracht. Eine Hauptfrage liegt also darin, ob diese Interessen schwerer wiegen als das private und öffentliche Interesse an der Geschichtsforschung und Aufklärung der Vergangenheit.

Laut Baumann ist diese Frage kompliziert und lasse sich ohne Kenntnis der betreffenden Akten kaum beantworten. «Zumindest dürften die Interessen der Nachkommen von Mengele (…) kaum eine Rolle spielen, da diese durch neue Erkenntnisse zu allfälligen Aufenthalten von Mengele in der Schweiz kaum beeinträchtigt werden dürften.» Mit Blick auf das Interesse an einer uneingeschränkten Geschichtsforschung sei immerhin festzustellen, dass der Bundesrat selbst 1999 in seiner Antwort auf eine Anfrage des ehemaligen SP-Nationalrates Paul Rechsteiner ausführte, dass er eine Aufarbeitung dieses Themas durch die Geschichtsforschung begrüsse.

Mit Bezug auf die geltend gemachten Sicherheitsinteressen müsste laut Baumann von behördlicher Seite dargelegt werden, inwiefern die Bekanntgabe dieser weit zurückliegenden Dossiers noch zu einer Beeinträchtigung ausländischer Beziehungen und zu einem Vertrauensverlust des Schweizer Nachrichtendienstes führen könnte. «Die Gerichtspraxis gesteht den Behörden einen grossen Interpretationsspielraum zu bei der Beantwortung der Frage, ob eine Bekanntgabe von Informationen, die innere oder äussere Sicherheit, die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden kann. Alleine der Hinweis auf den nachrichtendienstlichen Charakter der Dokumente genügt aber nicht.» Vielmehr müsse – soweit möglich – dargelegt werden, inwieweit der Inhalt der Akten die Interessen des Geheimdienstes beeinträchtigen oder zu einem Vertrauensverlust seitens ausländischer Partnerdienste führen könnte.

Während das Ergebnis des Prozesses, der noch an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, noch offensteht, stellen sich daraus gravierende Fragen mit Hinblick auf die Bereitschaft der Schweizer Behörden, Rahmenbedingungen zur Aufklärung der Rolle der Schweiz in der Verzögerung und Verhinderung der Verfolgung von Nazi-Verbrechern zu schaffen oder zumindest zu ermöglichen.

Uri Binnun