Wegen Berichterstattung über Gaza-Demonstration in Lausanne
Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen die Westschweizer Tageszeitung 24 heures teilweise gutgeheissen. In seiner Stellungnahme 15/2026 kommt das Gremium zum Schluss, dass die Zeitung bei der Berichterstattung über eine Gaza-Demonstration in Lausanne gegen die journalistische Pflicht zur Wahrheitsfindung verstossen habe.
Im Zentrum des Falls stand ein Artikel über eine nicht bewilligte Demonstration, die von der Polizei umgeleitet wurde. Die Überschrift, der Lead und ein beigefügtes Foto der Lausanner Synagoge hätten beim Publikum den Eindruck erweckt, die Demonstrierenden hätten die Absicht gehabt, sich aus antisemitischen Motiven gegen die Synagoge zu richten. Diese Schlussfolgerung sei jedoch nicht durch überprüfte Fakten gestützt worden, hält der Presserat fest.
Kritisiert wird insbesondere die Kombination aus Titel, Bild und einem prominenten Zitat des für die Sicherheit zuständigen Lausanner Stadtrats. Dieser hatte erklärt, die Polizei habe eingreifen müssen, um zu verhindern, dass sich der Demonstrationszug der Synagoge nähere. Zudem bezeichnete er ein Vorgehen gegen eine Kultusstätte aus Antizionismus als Antisemitismus.
Nach Auffassung des Presserats hätte die Redaktion diese Darstellung sorgfältiger überprüfen und einordnen müssen. Insbesondere sei es journalistisch geboten gewesen, auch die Sichtweise der Demonstrierenden einzuholen, bevor eine derart schwerwiegende Interpretation nahegelegt werde. Die Art der Präsentation habe das Publikum zu einer Schlussfolgerung verleitet, die nicht ausreichend belegt gewesen sei.
Die Beschwerde wurde daher in Bezug auf das Wahrheitsgebot gutgeheissen. Der Presserat prüfte zudem Fragen des Meinungspluralismus sowie der Trennung von Fakten und Kommentar, hiess die Beschwerde insgesamt jedoch nur teilweise gut. Die Stellungnahme unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Verifikation und ausgewogenen Darstellung, insbesondere bei Berichten über Konflikte mit möglichem antisemitischem Hintergrund.