Der Wochenabschnitt Ki Teze will vieles regeln. Der Aufenthalt in der Wüste neigt sich dem Ende zu, die Eroberung steht an – und Mosche Rabbenu will ein abgerundetes Oeuvre hinterlassen. Der sechste von einem knappen Dutzend Wochenabschnitten des 5. B. M. markiert die Mitte. Ki Teze ist vollgepackt mit Vorschriften, die Menschen im Allgemeinen und Frauen im Besonderen betreffen.
Ehefrauen, deren man (Mann!) überdrüssig geworden ist – was passiert mit ihnen? Frauen, mit welchen man verwandt ist, also Mütter, Schwestern, Töchter, Schwiegermütter und so weiter – welche Rechte haben sie, wenn überhaupt? Und welche Rechte hat der Mann an ihnen? Gehören sie ihm oder zu ihm? Was ist mit Ehegattinnen des Nächsten?
All das beschreibt die Thora aus der Perspektive des Mannes. Er verfügt über die Frauen, sie haben wenig zu berichten. Alles ist reichlich sexualisiert, denn die Geschlechtsorgane weiblicher Menschen, egal wo sich diese gerade befanden, scheinen für die Männer, an die sich die Thora wendet, besonders begehrlich zu sein. Das Bewusstsein, dass ihnen all dies natürlich zusteht, ruft geradezu nach Übergriffen. Pech für die betroffene Frau, wenn sie sich nicht hörbar machen kann.
Haben die weiblichen Glieder der Thora-Gesellschaft eigentlich Rechte? Ja, haben sie überhaupt den Status von Menschen oder sind sie lediglich Sache? Manchmal entsteht der Eindruck, dass Tiere oder Bäume – gerade im Kontext von Kriegsbeute – es besser haben als die israelitischen Frauen. Aus heutiger Sicht ist das sehr schwer verdaulich, immerhin ist die Thora unser Erbe. Aus damaliger Sicht war die Tatsache, dass Statusfragen von Abhängigen als klärungspflichtig verstanden wurden, wahrscheinlich fortschrittlich.
Das Umfeld in Ki Teze bleibt also trübe, und doch wartet ein schier unglaublicher Lichtblick, dazu noch gleich am Anfang der Parascha. Wenn ein Mann in der Kriegsbeute eine Frau sieht, die ihm so gefällt, dass er sie ehelichen möchte, so ist das möglich. Jedoch nur, sofern ihr eine Karenzfrist eingeräumt wird, in welcher sie sich gedanklich und emotional von ihrer Herkunft trennen kann. Mit geschorenem Haar und geschnittenen Nägeln, in Kleidern, die nicht ihre Gefangenenkleider sind, und im Schutz des Hauses, in welchem sie fortan leben wird, darf sie Vater und Mutter, «ihr Schicksal», einen vollen Monat beweinen. Vielleicht sieht dies grosszügiger aus, als es ist, denn innerhalb dieses Monats kann herausgefunden werden, ob sie nicht bereits schwanger ist, möglicherweise von einer vorangegangenen Vergewaltigung. Selbstverständlich ist das Konzept von menschlicher Kriegsbeute unakzeptabel, doch dass die betroffenen Frauen zumindest in dieser Hinsicht einigermassen anständig behandelt werden müssen, ist als eine gute Entwicklung anzuerkennen. Und noch mehr: Falls es zu einer Trennung kommen sollte, darf der besitzende Mann sie nicht verkaufen, er muss sie ziehen lassen. Es schliesst aus, dass er mit ihr nicht noch ein Geschäft machen darf. Schliesslich hat er sie ja auch nicht für Geld gekauft. Und dass es für eine solche Person, ursprüngliche Kriegsbeute und jetzt geschieden, faktisch unmöglich ist, auf eigenen Füssen zu stehen, scheint die Thora nicht im Geringsten zu kümmern. Das wiederum ist starker Tobak.
Schliesslich ordnet die Thora in Ki Teze Dinge, die in einer lebendigen Gesellschaft geschehen, und sie stellt sie abrupt in einen interessanten Kontext, nämlich denjenigen von Gläubiger und Schuldner (Deut 25:6). Ein Gläubiger darf einem Schuldner mit seiner Forderung nach Rückzahlung des geschuldeten Betrags in Form eines Pfandes nicht die Lebensgrundlage entziehen. Illustriert wird dies am Beispiel der Hausmühle, bestehend aus zwei Mühlsteinen. Ein Mühlstein allein wäre weniger als das Existenzminimum und deshalb lebensbedrohend – und das geht nicht.
Sidra Ki Tetze
21. Aug 2026
Menschenrecht und Existenzminimum
Bea Wyler